Aktuelles: Gemeinde Michelbach an der Bilz

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Michelbach an der Bilz
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Schriftgröße anpassen
  • Vergrößern:Strg + +
  • Standard:Strg + 0
  • Verkleinern:Strg + -
Michelbach
Michelbach
Michelbach
Jahreszeit wählen

Hauptbereich

Landesfamilienpass

icon.crdate14.01.2025

Landesfamilienpass und Gutscheinkarten 2025

Landesfamilienpass und Gutscheinkarten 2025

Die Gutscheinkarten für 2025 können von Inhabern der Landesfamilienpässe auf dem Bürgermeisteramt abgeholt werden. Um eine missbräuchliche Benutzung des Gutscheinheftes auszuschließen, bitten wir, bei Abholung des Gutscheinheftes den Landesfamilienpass vorzulegen. 
Diejenigen Personen, die keinen Landesfamilienpass besitzen, können unter folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf dem Bürgermeisteramt stellen: 

- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben; 
- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben; 
- Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind. 

Der Landesfamilienpass kann nur noch bei einem gemeinsamen Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder ausgestellt werden.

Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.

Die Inhaber von Landesfamilienpässen erhalten einmal jährlich Gutscheinkarten für eine Vielzahl landeseigener Einrichtungen, die sie dann unentgeltlich oder zu ermäßigten Eintrittpreisen besuchen dürfen. Insgesamt berechtigt die Gutscheinkarte 2025 zu 30 kostenlosen oder ermäßigten Besuchen der staatlichen Schlösser und Gärten sowie der staatlichen Museen in Baden-Württemberg.
Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen kann es ebenfalls möglich sein, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird.

Auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales (www.sozialministerium-bw.de) unter „Familien mit Kindern“ > „Leistungen für Familien“ > „Landesfamilienpass“ ist eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.

Die Gutscheinkarte ist ein bargeldwerter Vorteil und darf bei Verlust nicht erneut vergeben werden. Bewahren Sie die Gutscheinkarte deshalb gut auf.
Sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Landesfamilienpass nicht mehr vorliegen, bitten wir, den Pass dem Bürgermeisteramt zurückzugeben.