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Landesfamilienpass und Gutscheinkarten 2025
Die Gutscheinkarten für 2025 können von Inhabern der Landesfamilienpässe auf dem Bürgermeisteramt abgeholt werden. Um eine missbräuchliche Benutzung des Gutscheinheftes auszuschließen, bitten wir, bei Abholung des Gutscheinheftes den Landesfamilienpass vorzulegen.
Diejenigen Personen, die keinen Landesfamilienpass besitzen, können unter folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf dem Bürgermeisteramt stellen:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben;
- Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
- Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind.
Der Landesfamilienpass kann nur noch bei einem gemeinsamen Hauptwohnsitz der Eltern und Kinder ausgestellt werden.
Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.
Die Inhaber von Landesfamilienpässen erhalten einmal jährlich Gutscheinkarten für eine Vielzahl landeseigener Einrichtungen, die sie dann unentgeltlich oder zu ermäßigten Eintrittpreisen besuchen dürfen. Insgesamt berechtigt die Gutscheinkarte 2025 zu 30 kostenlosen oder ermäßigten Besuchen der staatlichen Schlösser und Gärten sowie der staatlichen Museen in Baden-Württemberg.
Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen kann es ebenfalls möglich sein, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird.
Auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales (www.sozialministerium-bw.de) unter „Familien mit Kindern“ > „Leistungen für Familien“ > „Landesfamilienpass“ ist eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.
Die Gutscheinkarte ist ein bargeldwerter Vorteil und darf bei Verlust nicht erneut vergeben werden. Bewahren Sie die Gutscheinkarte deshalb gut auf.
Sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Landesfamilienpass nicht mehr vorliegen, bitten wir, den Pass dem Bürgermeisteramt zurückzugeben.