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Allgemeinverfügung über die Ausnahmen der bodennahen Gülleausbringung
Information zur Allgemeinverfügung
Das Landratsamt Schwäbisch Hall erlässt am 31.01.2025 eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik der Düngeverordnung. Diese gilt ab 01.02.2025
Landkreis. Nach der Düngeverordnung gilt ab 1. Februar 2025 auch auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau die Pflicht zur bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern. Die Düngeverordnung sieht aber vor, dass die Landwirtschaftsämter Ausnahmen von der bodennahen Gülleausbringung erlauben können. Der Landkreis Schwäbisch Hall hat eine Allgemeinverfügung mit untenstehenden Ausnahmen verfasst.
Ausnahmen sind möglich auf steilen Grünlandflächen, wenn mehr als 30% der jeweiligen Fläche mehr als 20 % Hangneigung aufweist und auf Streuobstflächen und Kleinstflächen unter 20 Ar. Gleiches gilt für kleine Betriebe unter 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Diese sind gesamtbetrieblich von der bodennahen Gülleausbringung befreit, sofern außerbetrieblich kein Wirtschaftsdünger aufgenommen wird. Für Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen sind ebenfalls Ausnahmen vorgesehen. Dazu zählt die Ausbringung mit nach unten abstrahlenden Breitverteilern von dünnen Güllen und Jauchen unter 2,0 % Trockenmassegehalt sowie mit Wasser verdünnte Rindergüllen mit einem Trockenmassegehalt unter 4,6 %.
Die Allgemeinverfügung gilt ab 01.02.2025 und ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Allgemeinverfügung kann im Landwirtschaftsamt eingesehen und auch auf der Homepage des Landkreises (www.LRASHA.de) im Menü unter „Landratsamt/Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“ nachgelesen werden.