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Eichpflicht
Eichpflicht für Wasserzähler der Gemeinde und Privatpersonen
Wasserzähler unterliegen der Eichpflicht!
Die Gemeinde wechselt alle 6 Jahre die Hauptwasserzähler auf jedem Wohngrundstück.
Von der Eichpflicht sind auch Zähler betroffen, die sich im Besitz von Privatpersonen befinden, das sind sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler sowie Zähler, die zur Messung von Wasser bei der Nutzung von Zisternen und für den Garten eingebaut wurden.
Eichgültigkeit:
Für Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler durch einen beauftragten Unternehmer ausgetauscht werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt dazu nicht.
Rechtsgrundlage:
- Eichgesetz in der Fassung vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711),
geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992) - Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785)