Aktuelles: Gemeinde Michelbach an der Bilz

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Schriftgröße anpassen
  • Vergrößern:Strg + +
  • Standard:Strg + 0
  • Verkleinern:Strg + -

Hauptbereich

Eichpflicht

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 30.07.2015

Eichpflicht für Wasserzähler der Gemeinde und Privatpersonen

Wasserzähler unterliegen der Eichpflicht!

Die Gemeinde wechselt alle 6 Jahre die Hauptwasserzähler auf jedem Wohngrundstück.

Von der Eichpflicht sind auch Zähler betroffen, die sich im Besitz von Privatpersonen befinden, das sind sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler sowie Zähler, die zur Messung von Wasser bei der Nutzung von Zisternen und für den Garten eingebaut wurden.

Eichgültigkeit:
Für Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für Warmwasserzähler 5 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler durch einen beauftragten Unternehmer ausgetauscht werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt dazu nicht.

Rechtsgrundlage:

  • Eichgesetz in der Fassung vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711),
    geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992)
  • Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert
    durch Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785)