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Grundstück - Vermessungsauftrag
Wenn Sie Ihr Grundstück teilen oder bebauen wollen oder aus anderen Gründen eine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen benötigen, müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden dann in das Liegenschaftskataster eingetragen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf Vermessung (z.B. zur Flurstückszerlegung oder Grenzfeststellung) müssen Sie bei der zuständigen Vermessungsbehörde oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen.
Sie können den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle stellen. Im Antrag müssen Sie das entsprechende Flurstück angeben, den Verlauf der neuen Grenze in einen Plan einzeichnen, bzw. kennzeichnen welcher Grenzpunkt festgestellt und abgemarkt, oder vorgewiesen werden soll.
Das Vermessungsergebnis wird Ihnen im Anschluss mitgeteilt. Wenn eine Veränderung der Einträge im Liegenschaftskataster erforderlich war, erhalten Sie eine Abschrift des Veränderungsnachweises.
Unterlagen
bei geplanten Änderungen der Grundstücksgrenzen:
- Plan, in welchem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
- gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden (z.B. nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes beziehungsweise § 24 des Waldgesetzes)
Kosten
Für die Durchführung von Vermessungen werden Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis erhoben. Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Anzahl der zu bildenden Flurstücke, von der Zahl der neuen Grenzpunkte und vom Bodenwert.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
- die untere Vermessungsbehörde beim Landratsamt, oder
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Freigegeben 07.09.2016 Vermessungsamt K.Krimmer