Dienstleistungen: Gemeinde Michelbach an der Bilz

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Bauen im Grundwasserwechselbereich

Grundsätzlich ist jede Baumaßnahme, die Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann, dem Landratsamt Schwäbisch Hall anzuzeigen. Für zeitlich begrenzte Grundwasseraufschlüsse mit geringen Ableitungsmengen kann nach Absprache mit der Behörde auf ein wasserrechtliches Verfahren verzichtet werden. Großflächige und anhaltende Grundwassereingriffe (z.B. Unterführungen, Tiefgaragen) erfordern eine wasserrechtliche Erlaubnis. Bei allen Maßnahmen im Grundwasserbereich empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bau- und Umweltamt.

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Auskünfte und Beratung zum Bauen im Grundwasserwechselbereich mit Grundwasserabsenkungen erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter

Unterlagen

Der Antrag auf Zulassung einer vorübergehenden Absenkung und Entnahme von Grundwasser während der Bauzeit und einer dauerhaften Grundwasserumleitung nach Erstellung des Bauwerks ist mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: ·

  • Beschreibung des Bauvorhabens (Begründung der Grundwassersenkung, mögliche Auswirkungen auf die Nachbarbebauung (Setzungen), Baubeginn, Absenkungsbeginn und –dauer, Absenkungsziel, abzuleitende Wassermenge in l/s, Gründungsart, Verbaumaßnahmen, Sicherstellung der Grundwasserumläufigkeit nach der Fertigstellung
  • Lageplan M. 1:500 bzw.1:2500
  • Schnitte mit Darstellung des Wasserspiegels und der Reichweite der Absenkung
  • Ergebnisse der Baugrundaufschlussbohrungen
  • Baugrundgutachten bzw. hydrogeologisches Gutachten eines Sachverständigen

Kosten

Entsprechend der Gebührenordnung des Landratsamts Schwäbisch Hall

Sonstiges

Hinweise zur Bauausführung

Zur Sicherstellung der Grundwasserumläufigkeit muss unter der Bodenplatte mindestens eine 20 cm starke durchlässige Schicht eingebaut werden. Unter der Filterschicht ist ein Filtervlies und über der Filterschicht eine Folie zu verlegen. Die seitlichen Arbeitsräume sind bis zum Bemessungswasserstand mit körnigem, durchlässigem Material zu verfüllen. Darüber muss bindiges, undurchlässiges Material bis zur Geländeoberkante lagenweise so eingebaut und verdichtet werden, dass eine Verunreinigung aus der Oberfläche vom Grundwasser ferngehalten wird.

Leitungsgräben unterhalb des Bemessungswasserspiegels müssen mit Sperrriegeln versehen werden, damit über die Gräben kein Grundwasser abgeleitet wird. Die Sperrriegel müssen seitlich und nach unten in den ungestörten Baugrund, nach oben mindestens bis auf die Höhe des Bemessungswasserspiegels reichen.

Sofern Bodenbelastungen oder Verschmutzungen des Grundwassers festgestellt werden, ist dies unverzüglich dem Bau- und Umweltamt mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

Erdaufschlüsse:

§ 37 Wassergesetz für Baden Württemberg

Wasserrechtliche Erlaubnis:

§§ 8,9 und 10 Wasserhaushaltsgesetzes i. V.m. §§ 82 und 108 Wassergesetz für Baden-Württemberg

Zuständigkeit

Bau- und Umweltamt, Fachbereich 33.3

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Schwäbisch Hall. Stand: 08.12.2010