Dienstleistungen: Gemeinde Michelbach an der Bilz

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Michelbach an der Bilz
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Schriftgröße anpassen
  • Vergrößern:Strg + +
  • Standard:Strg + 0
  • Verkleinern:Strg + -
Jahreszeit wählen

Hauptbereich

Mahnbescheid beantragen

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise gerichtlich feststellen zu lassen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

Voraussetzungen

Sie haben Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • schriftlich mit einem besonderen Formular, das Sie im Schreibwarenhandel erhalten
  • elektronisch, wenn Sie den Online-Mahnantrag ausfüllen und elektronisch oder per Post versenden
  • vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen.

Das Amtsgericht erlässt einen Mahnbescheid und stellt ihn Ihrem Gegner zu. Darin wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.

Widerspricht Ihr Gegner dem Mahnbescheid nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhalten Sie als Antragsteller oder Antragstellerin eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss Ihr Gegner Ihnen die verauslagten Gerichtskosten erstatten.

Fristen

Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein.

Unterlagen

Keine

Kosten

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes.

Sie können sie auf den Seiten des gemeinsamen Auftritts der Mahngerichte der Bundesländer berechnen.

Bearbeitungsdauer

Bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels: durchschnittlich sechs bis acht Wochen

Sonstiges

Keine

Zuständigkeit

das Amtsgericht Stuttgart als zentrales Mahngericht für Baden-Württemberg

Freigabevermerk

02.09.2024; Justizministerium Baden-Württemberg